Planung & Genehmigung

DB AG

Im Vorfeld eines jeden Projektes, das den Bau oder die wesentliche Änderung einer Eisenbahnbetriebsanlage beinhaltet, steht ein formales Verwaltungsverfahren, bei dem die von der Maßnahme berührten, öffentlichen und privaten Belange abschließend vertieft und gegen- wie untereinander abgewogen werden. Im Zentrum dieses Prozesses steht die Prüfung aller für das Vorhaben relevanten technischen und rechtlichen Aspekte. Zudem werden Einwendungen von Betroffenen aufgenommen und gewürdigt.

Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens

Antrag an die Planfeststellungsbehörde

Geregelt ist das sogenannte Planfeststellungsverfahren für die Betriebsanlagen der Bahn im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) sowie in den §§ 18 ff des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG).

Den Start signalisiert ein Antrag, der das Bauvorhaben in allen relevanten Details beschreibt. Dieser oft aus mehreren Aktenordnern bestehende „Plan“ wird von der jeweiligen DB Vorhabenträgerin erstellt und an die Planfeststellungsbehörde Eisenbahn-Bundesamt (EBA) gerichtet.

Anhörungsverfahren und Erörterung

Mit dem Ziel der umfassenden Information über konkrete Inhalte und mögliche Auswirkungen des Bauvorhabens ist der Planfeststellung ein so genanntes Anhörungsverfahren vorgeschaltet. Im Zuge dieses Verfahrensschrittes werden die Planungen der Bahn in allen Gemeinden, in denen sich das Projekt potenziell auswirken könnte, nach öffentlicher Bekanntmachung einen Monat öffentlich ausgelegt.

Bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist haben die von der geplanten Baumaßnahme betroffenen Bürger und anerkannten Verbände die Gelegenheit, in schriftlicher Form begründete Einwendungen und Stellungnahmen abzugeben.

Parallel hierzu werden die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt sein könnten, zur Stellungnahme aufgefordert.

Konnten die Einwendungen der Betroffenen nicht ausgeräumt werden, wird die Anhörungsbehörde zusätzlich einen Erörterungstermin mit allen Beteiligten (Vorhabenträger, Behörden, Vereinigungen und Bürgerschaft), die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, ansetzen und die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen erörtern. Hierbei ist mit Blick auf einen zügigen Verfahrensablauf das Ziel, die Erörterung spätestens drei Monate nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.

Stellungnahme der Anhörungsbehörde

Nach Ende des Anhörungsverfahrens erhält das EBA als Planfeststellungsbehörde sämtliche Einwendungen und Stellungnahmen sowie eine abschließende Stellungnahme, in der das Ergebnis der Anhörung und die Einwendungen zusammengefasst werden.

Planfeststellungsbeschluss

Anschließend stellt das EBA unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen den Plan fest – sprich: das EBA erlässt, gegebenenfalls mit Auflagen und Nebenbestimmungen, einen Planfeststellungsbeschluss, der den Vorhabenträger berechtigt, mit der Umsetzung der Baumaßnahme zu beginnen. Das Bauprojekt ist damit formell genehmigt.

Möglich ist nach Abwägung aller relevanten Faktoren jedoch auch die Ablehnung des geplanten Vorhabens.

Ergänzende Informationen für die Anwohnerschaft

Bahnprojekte sind aufgrund ihrer Komplexität erklärungs- und erläuterungsbedürftig. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens haben die Anwohner einer geplanten Maßnahme vor einer Entscheidung der Planfeststellungsbehörde die Möglichkeit, sich mit ihren Fragen und Einwänden an den Vorhabenträger zu wenden.

Um dem Informationsbedürfnis über das gesetzliche geregelte förmliche Verfahren hinaus gerecht zu werden, entwickelt die Bahn – auch aus Erfahrungen mit anderen Großprojekten heraus – derzeit weitere Instrumente (z. B. InfoCenter, Projekthomepage und Informationsveranstaltungen), die in Ergänzung dieses Planfeststellungs- und Anhörungsverfahrens zum Einsatz kommen sollen.

Umweltfachliche Begleitung der Baudurchführung

Auf die Einhaltung aller umweltfachlichen Auflagen während der Bauarbeiten achtet die umweltfachliche Bauüberwachung. Diese ist auch schon vor Baubeginn tätig, so dass die Auswirkungen auf die Umwelt bereits in den Planungsphasen vollumfänglich betrachten werden.

Die umweltfachliche Bauüberwachung betreut auch die Umsetzung von vorgezogenen Artenschutzmaßnahmen, worunter unter Anderem das Umsiedeln von Zauneidechsen fällt. Um Tiere so wenig wie möglich während der Bauarbeiten zu beeinträchtigen, werden diese schon vor Baubeginn aus dem Baufeld in entsprechende Ersatzhabitate gebracht und anschließend daran gehindert, wieder ins Baufeld einzuwandern.

Auch die Realisierung von Kompensationsmaßnahmen nicht vermeidbarer und langfristig wirkender Eingriffe nach dem Bauende, wird durch die umweltfachliche Bauüberwachung begleitet. Soweit möglich, erfolgt die Kompensation im Bereich des Bauvorhabens selbst oder in der Nähe.

Die Umsetzung all dieser Maßnahmen geschieht in enger Abstimmung zwischen umweltfachlicher Bauüberwachung und zuständigen Naturschutzbehörden.

Planfeststellungsbeschlüsse

Planfeststellungsbeschluss S2111,7 MiB Herunterladen

Die Umweltverträglichkeitsprüfung

In Deutschland regelt das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die nötigen Schritte zum Schutz der Umwelt. Schon ganz am Anfang der Planungen zum Aus-/Neubau einer Bahnstrecke sollen mögliche Konsequenzen für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Fläche, Landschaft und kulturelles Erbe im Blick behalten werden. Das UVPG sieht dafür als ersten Schritt das Scoping vor, was übersetzt in etwa Untersuchungsrahmen bedeutet. Dabei wird noch vor der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) die Vorgehensweise definiert. Das Scoping bereitet die UVP vor. Zu den möglichen Auswirkungen unserer Projekte gehören beispielsweise baubedingte Beeinträchtigungen wie die Baulogistik sowie punktuelle dauerhafte Eingriffe, z.B. Eingriffe in die Vegetation.

Damit wir von Anfang an die richtigen Aspekte im Blick haben, werden bereits frühzeitig Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Beispielsweise Städte und Gemeinden erhalten so einen Einblick in den zum Schutz der Umwelt vorgesehenen Untersuchungsrahmen. Zusätzlich können anerkannte Umweltvereinigungen eingebunden werden. Unabhängig davon gibt es im späteren Planfeststellungsverfahren die Möglichkeit zur Beteiligung. Denn während es im Scoping-Verfahren ausschließlich um die Untersuchung zur Umweltverträglichkeit geht, wird im Planfeststellungsverfahren die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens geprüft.

Im Scoping wird Folgendes festgelegt:

  • welche Themen in der Umweltverträglichkeitsprüfung behandelt werden (z.B. Vogelschutz)
  • welche Untersuchungen zur Umweltverträglichkeit ausgeführt werden (z.B. Vogelkartierungen)
  • welche Methoden bei der Untersuchung wie angewendet werden (z.B. Zählung von Vögeln)

Das alles passiert bereits in der Vorplanung. Für die Genehmigungsplanung ist dann die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Festlegungen des Scopings mit erneuter Beteiligung von Behörden, weiterer Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit durchzuführen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Grundlage für die Entscheid über die Zulässigkeit des Vorhabens in Bezug auf Umweltauswirkungen.

Leistungsphasen

Übersicht der Leistungsphasen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Grundlagenermittlung (HOAI-Leistungsphase 1)

Schwerpunkte bei der Grundlagenermittlung sind die Klärung und Festlegung der Aufgabenstellung mit Blick auf die Planungsabsichten. Dabei müssen alle Randbedingungen erfasst und berücksichtigt werden. In dieser Phase wird der Leistungsumfang ermittelt und eine umfassende Bestandsaufnahme erstellt.

Vorplanung (HOAI-Leistungsphase 2)

Im Rahmen der Vorplanung werden mögliche Varianten für den Bau untersucht und bewertet, im Hinblick auf Umweltverträglichkeit ebenso wie nach technischen und wirtschaftlichen Kriterien. Es erfolgen erste Verhandlungen mit den betroffenen Behörden und erste Kostenschätzungen.

Entwurfsplanung (HOAI-Leistungsphase 3)

In Leistungsphase 3 wird die gewählte Variante detailliert ausgearbeitet, bspw. in Form von exakten technischen Zeichnungen und fachspezifischen Berechnungen. Es erfolgt eine Kostenberechnung und eine Konkretisierung der Verhandlungen bzgl. der Genehmigungsfähigkeit.

Genehmigungsplanung (HOAI-Leistungsphase 4)

In Leistungsphase 4 werden die Unterlagen erarbeitet, die für die Genehmigung des Vorhabens nötig sind: Vom ausführlichen textlichen Erläuterungsbericht über sämtliche Überblicks- und Detailpläne, Grundstücksverzeichnisse und schalltechnische Unterlagen bis hin zu Umweltgutachten u.ä.

Ausführungsplanung (HOAI-Leistungsphase 5)

Am Ende der Ausführungsplanung stehen Unterlagen, die alle Angaben zur Realisierung des Bauprojekts enthalten. An ihrer Umsetzung sind Planer und Ingenieure, bauausführende Firmen und Hersteller beteiligt. Ein Schwerpunkt ist die Erstellung von Bauplänen (Grundrisse, Schnitte etc.) in großem Maßstab.

Vergabe der Hauptbauleistung (HOAI-Leistungsphasen 6 und 7)

In der Vergabephase werden alle Leistungen möglichst exakt und vollumfänglich beschrieben, um möglichst verbindliche Angebote von den Bietern zu erhalten. Sie umfasst außerdem die Prüfung, Bewertung und Verhandlung der eingehenden Angebote sowie die Mitwirkung bei der Auftragserteilung.

Baubeginn: Bauausführung (HOAI-Leistungsphase 8)

Leistungsphase 8 entspricht der Bauüberwachung während der Bauphase. Es wird kontinuierlich und eingehend geprüft, ob die Umsetzung entsprechend der Baugenehmigung, der Ausführungspläne und der Leistungsbeschreibungen erfolgt.

Inbetriebnahme

Mit der Inbetriebnahme (kurz: IBN) geht eine Anlage oder Bahnstrecke von der Bau- und ggf. Testphase in den regulären, bspw. fahrplanmäßigen Betrieb über.

Projektabschluss / Restarbeiten

Nach Inbetriebnahme erfolgt ein systematischer Projektabschluss, der bspw. eine Projektdokumentation und -evaluation umfasst. Zudem sind häufig noch zahlreiche Restarbeiten zu erledigen, von kleineren baulichen Tätigkeiten bis hin zur Wiederherstellung bspw. von Baustelleneinrichtungsflächen.

Schritt für Schritt zum neuen Schienenweg

Historie

Häufige Fragen

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